Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB)

Stand 01.11.2013

A. Mietvertrag, Mieter und berechtigter Fahrer (weitere Mieter)

1. Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung oder durch verbindlichetelefonische Bestellung, die vom Vermieter schriftlich bestätigt werden muss zustande.2. Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als Mieterbezeichnet werden müssen. Darüber hinaus kann im Mietvertrag gegen eine Gebühr vereinbartwerden, dass der Mieter berechtigt ist, den Mietwagen an eine namentlich aufgeführte Person alsberechtigten Lenker (weiteren Mieter) zu überlassen. Berechtigt sind ausschließlich Lenker, die imBesitz der gültigen Fahrerlaubnis sind und alle vom Vermieter vorgegebenen Auflagen erfüllen.Diese Sondervereinbarung ist nur gültig nach schriftlicher Genehmigung des Vermieters.Vorbehaltlich der genannten Regelung ist der Mieter nicht berechtigt, den Mietwagen entgeltlichoder leihweise an eine dritte Person zu überlassen, auch nicht zur kurzfristigen Nutzung. EinVerstoß führt zum Wegfall des gesamten Versicherungsschutzes.

B. Allgemeines

1. Mit Unterschriftsleistung unter dem Mietvertrag erkennt der Mieter an, dass er denMietwagen mit vollständiger Ausrüstung einschließlich Reserverad, Werkzeug, Verbandkastenund Radiogerät sowie ohne äußerlich erkennbare Beschädigungen übernommen hat.2. Mit der Unterschrift erkennt der Mieter weiterhin an, dass ihm sämtliche Wagenpapiere undsonstige amtliche Dokumente bei der Übergabe ordnungsgemäß ausgehändigt worden sind.Diese sind nach Beendigung des Mietvertrages unaufgefordert zurückzugeben. Im Falle desVerlustes ist der Mieter verpflichtet, den zur Wiederbeschaffung erforderlichen Preis zuerstatten. Der Vermieter ist berechtigt, bei der Rückgabe für die Erstattung dieses Betrageseine Sicherheit einzubehalten.3. Das Fahrzeug wird mit vollem Tank vom Vermieter übergeben und ist vom Mieter vollgetanktabzugeben. Kraftstoffkosten während der Vertragsdauer gehen zu Lasten des Mieters.4. Unabhängig von ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen stellen alle Angaben des Mietersüber die für den Mietvertrag wesentlichen Umstände einen wichtigen Bestandteil diesesVertrages dar, Insbesondere erklärt der Mieter mit seiner Unterschrift verbindlich, dass er zurZahlung des vereinbarten Mietpreises fähig5. Mit Rücksicht auf die beiden Vertragspartnern bekannten außergewöhnlichen Risiken derVermietung eines Kraftfahrzeuges. verpflichtet sich der Mieter, ohne jegliche Alkohol- oderDrogenbeeinflussung zu fahren (vgl. G III. b.)6. Es ist untersagt, dass Fahrzeug für sportliche Zwecke und Wettkämpfe jeder Art zubenutzen (s. G Ille).7. Der Mieter erklärt, dass er sämtliche von ihm abgegebene Erklärungen. insbesonderehinsichtlich der Übernahme seiner Verpflichtungen, auch in Vollmacht für den bzw. dieberechtigten Lenker (weiterer Mieter) des Mietwagens abgibt, so dass sämtliche Erklärungenauch für und gegen den bzw. die berechtigten Lenker (weiteren Mieter) wirken.

C. Mietzeit und Zahlungsbedingungen

1. Die Mietzeit wird zwischen Vermieter und Mieter ausdrücklich schriftlich vereinbart. Als

Tagesmiete gilt maximal der Zeitraum von 24 Stunden. beginnend mit der auf der Vorderseitedes Mietvertrages angegebenen Anmietungszeit.2. Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist demVermieter rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und vom Vermietergenehmigen zu lassen. Bei Versagung ist der Mietwagen pünktlich zum vereinbartenRückgabetermin zurückzugeben. Auch bei lediglich mündlich vereinbarter Verlängerung desMietvertrages bleiben sämtliche Vereinbarungen des ursprünglichen Mietvertrages wirksam.Mietvertragsverlängerungen müssen mindestens 48 Stunden vor denn vereinbartenRückgabezeitpunkt mit einer Mietvorauszahlung angezeigt werden. Wird eine Verlängerungdes Mietvertrages nicht vorgenommen (gleich aus welchen Gründen), verliert der Mietersämtliche Rechte aus dem Mietvertrag. insbesondere die vom Vermieter zugesagteHaftungsbeschränkung des Mieters. Ungeachtet dessen ist der Mieter verpflichtet, für dieDauer der ungenehmigten Überschreitung der Mietdauer den jeweiligen Mietpreis laut derjeweils gültigen Preisliste zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von EUR 50,00 pro Tag zuzahlen. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.Sollte der Kunde nicht spätestens 24 Stunden nach dem vertragsgemäß vereinbartenRückgabezeitpunkt mit dem Mietfahrzeug bei der Car-2-Rent Autovermietung GmbHerschienen sein, wird gegen ihn umgehend eine Anzeige wegen des bestehenden Verdachtsder Unterschlagung erstattet.3. Der Mietpreis und Versicherungsschutz ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste desVermieters. Der Mietpreis zzgl. Kaution ist im voraus zu entrichten. Dies gilt auch beivereinbarter Verlängerung der Mietdauer. 4. Bei Beendigung des Mietvertrages ist dasMietfahrzeug dem Vermieter in dessen Vermietstation, in der die Anmietung erfolgte, innerhalbder Geschäftszeit zurückgeben, vorbehaltlich etwaiger im Mietvertrag schriftlich getroffenerSondervereinbarungen. Bei Rückgabe des Fahrzeuges außerhalb der Geschäftzeiten haftetder Mieter bei der Rücknahme vorgefundenen Beschädigungen im Falle einer vereinbartenHaftungsbeschränkung bis zur vereinbarten Selbstbeteiligung zuzüglich Schadennebenkosten(vgl. G IV 5). ansonsten in voller Höhe. zuzüglich anfallender Schadennebenkosten.5. Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtesgegenüber dem Mietpreisanspruch des Vermieters berechtigt, es sei denn, die aufzurechnendeForderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.D. Vorbestellung eines MietfahrzeugesDer Mieter kann zu Beginn des Mietvertrages eine Vorbestellung für einen Mietwagenabgeben. Diese ist für den Vermieter nur dann verbindlich, wenn die Vorbestellung durch ihnschriftlich bestätigt oder ein verbindlicher Mietvertrag abgeschlossen wurde und eineangemessene Anzahlung durch den Mieter erfolgt ist. Die Höhe der Anzahlung wird vomVermieter festgelegt. Soll der Mietwagen dem Mieter zugestellt und/oder vom Vermieterzurückgeführt werden, sind die hierdurch anfallenden Kosten ebenfalls im voraus durch denMieter zu entrichten. Falls der Besteller den Mietwagen zum vereinbarten Zeitpunkt nichtübernimmt, ist er verpflichtet, dem Vermieter den Ausfallschaden zu ersetzen. Diesen kann derVermieter nach seiner Wahl, entweder konkret oder aber pauschal in der Form errechnen,dass als Ausfallschaden der Betrag geschuldet wird, der sich aus dem Tagesgrundmietpreisergibt, und zwar für jeden Tag, der gemäß wirksamer Bestellung vereinbarten Mietdauer. Beipauschaler Ausfallschadensberechnung durch den Vermieter verbleibt dem Mieter dieMöglichkeit des Nachweises, dem ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlichniedriger als die Pauschale ist.

E. Besondere Pflichten des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich den Mietwagen während der Mietzeit mit der Sorgfalt einesordentlichen Kraftfahrers zu überprüfen und zu führen. Zur Überprüfung gehört insbesonderedie ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, des Ölstandes, des Reifendrucks, sowieweiterer Füllstandsmengen, die Einhaltung der im Kraftfahrzeugschein aufgeführten Daten. wiez.B. zulässige Personenzahl bei Führung des Kraftfahrzeuges und Belastungsfähigkeit . sowiedie Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch.

F. Schäden am Mietwagen

I. Technische SchädenDa der angemietete Mietwagen ein Gebrauchtwagen ist, kann der Mieter im Falle einestechnischen Defektes in keiner Form irgendwelche Regressansprüche an den Vermieterrichten. Der Mieter ist nicht berechtigt, anderweitige Anmietungen von Kraftfahrzeugen imNamen des Vermieters zu tätigen, einer Fachwerkstatt des vermieteten Mietwagenfabrikatesbehoben werden. Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige technischeStörungen auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Die Beseitigung derStörung darf nur mit ausdrücklich erteilter Genehmigung des Vermieters in einer Fachwerkstattdes vermieteten Mietwagenfabrikates behoben werden. Die Genehmigung des Vermieters istentbehrlich, wenn dem Mieter vor Durchführung der Reparatur von der Fachwerkstattverbindlich zugesagt wird, dass die Reparaturkosten nicht mehr als EUR 100.00 betragen.Der Vermieter erstattet die dem Mieter nach den vorangegangenen Bestimmungen erwachseneneffektiven Kosten für die Beseitigung der Störung gegen Vorlage der vom Mieter verauslagtenund quittierten Originalrechnung, wenn der Mieter nachweist, dass Schäden undBetriebsstörungen nicht von ihm verschuldet wurden bzw. die Verkehrsunsicherheit desFahrzeuges bereits bei Anmietung gegeben war.Il. Schäden durch Unfall1. Ein Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im öffentlichen undprivaten Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht undeinen Sachschaden am Mietwagen zur Folge hat, ob an dem Unfall ein andererVerkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht.2. Bei jedem Unfallschaden hat der Mietena) sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis zum Eintreffender benachrichtigten Polizei.b) Namen und Anschriften aller beteiligten Personen. Kennzeichen der beteiligten Fahrzeugeund Versicherungen der Beteiligten. sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhaltenundc) ein kurzes Unfallprotokoll (Schilderung des Unfallortes, der Unfallzeit, des Unfallhergangeseinschließlich Skizze. notfalls als Gedächtnisprotokoll) zu erstellen und dem Vermieter. sowieder zuständ4en Polizeibehörde zu übergeben.3. Der Meter ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich ein Schuldanerkenntnis zu erteilenoder durch sonstige Äußerungen. Zugeständnisse oder gar Zahlungen, einer Regulierung desSchadenfalles durch die für den Mietwagen abgeschlossene Haftpflichtversicherungvorzugreifen.4. Der Meter ist verpflichtet, den Vermieter sofort telefonisch, notfalls telegrafisch, von einemUnfall zu verständigen.5. Bei Rückgabe des Mietwagens hat der Meter ohne Aufforderung alle Schäden,Betriebsstörungen und/oder Unfallschäden dem Vermieter anzugeben, selbst dann, wenn siein der Zwischenzeit behoben sein sollten.

G. Haftung des Mieters

Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person. sohaften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietwagens alsGesamtschuldner unbeschränkt.1. Haftung des Mieters und berechtigten Lenkers (weiteren Mieter) in Höhe derSelbstbeteiligung pro Schadenfall. Mieter und berechtigter Lenker (weiterer Mieter) haften beiSchäden bzw. Betriebsstörungen als Gesamtschuldner auf Schadenersatz bis zur Höhe dervereinbarten Selbstbeteiligung. soweit der Vermieter von einem Dritten keinen Ersatzverlangen kann. Dritte im Sinne dieser Regelung ist nicht etwa eine für den Mietwagen durchden Vermieter abgeschlossene Kaskoversicherung. Die vereinbarte Haftungsreduzierungbezieht sich nur auf Schäden am Mietfahrzeug und nicht auf eventuell anfallendeSchadennebenkosten. sehe G 5. a-e.2.Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des Mieters und berechtigten Lenkers(weiteren Mieters). Durch den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung. sowie Zahlungeines Aufpreises für eine Haftungsbeschränkung kann die Haftung an Schäden durch denMieter und berechtigten Lenker beschränkt werden, ausgeschlossen davon sindReifenschäden. Betankung durch den Mieter und/oder berechtigen Lenker mit falschemKraftstoff/ Zusatzstoffen, durch Steinschläge beschädigte Windschutzscheiben und nichtordnungsgemäß gesicherter Ladung.3. as zu unbeschränkte Haftung des Mieters und berechtigten Lenkers (weiteren Mieters) trotzvertraglicher Haftungsbeschränkung Mieter und Lenker (weiterer Mieter) haften ungeachtet derunter G. 1. und 2. vereinbarten Haftungsbeschränkung dem Vermieter bis zu voller Höhe alsGesamtschuldner auf Schadenersatz,a) in allen Fällen. e denen der Mieter/Fahrer den Schaden vorsätzlich verursacht hat, sowiedarüber hinausb) beim Führen des Kraftfahrzeuges durch den Lenker (weiteren Mieter) bei jeglicher AlkoholoderDrogenbeeinflussung,c) bei Verstoß gegen die in F. I. und II. übernommenen Verpflichtungen durch den Mieter,insbesondere bei vertragswidrigem Verlassen der Unfallstelle bzw. bei vertragswidrigemNichthinzuziehen der Polizei (vgl. F. 11. 2. a). auch wenn andere Personen oder Fahrzeuge andem Unfall nicht beteiligt waren bzw. kein Fremdschaden sondern lediglich Schaden amMietwagen entstanden ist, es sei denn, dass die Verletzung keinen Einfluss auf dieFeststellung des Schadensfalls hatd) wenn der zur selbständigen Auswahl des Lenkers berechtigte Meter den Mietwagen aneinen Lenker übergibt, der nicht im Besitz der für den betreffenden Mietwagen erforderlichenFahrerlaubnis ist, bzw. die erforderlichen Auflagen nicht beachtet.e) wenn das Fahrzeug verkehrswidrig oder für sportliche Wettkämpfe genutzt wurde. Im Falleeiner grob fahrlässigen Herberführung des Schadens haftet der Mieter/Fahrer in einem derSchwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens.4. Sonderregelung für vermietete LKWDie vereinbarte Haftungsreduzierung erstreckt sich nicht auf Schäden an Aufbauten bei LKWund nicht auf Schäden. die durch Ladung oder Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe bzw. -breite entstehen.5. Umfang des zu leistenden SchadenersatzesIm Haftungsfalle haben Mieter und Lenker (weitere Mieter) folgende Schäden alsGesamtschuldner zu ersetzen,a) Reparaturkosten, die nach Wahl des Vermieters für beide Teile verbindlich entweder durchein von dem Vermieter auf Kosten des Mieters zu erstellendes Sachverständigengutachtenermittelt werden oder aber durch Rechnungsstellung eines Reparaturbetriebes seitens desVermieters nachgewiesen werden.b) den vollen Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. der Wiederbeschaffungszeit beiTotalschäden in Höhe der Tagessätze der jeweils gültigen Preisliste. Beiden Parteien bleibt derNachweis konkreter Weitervermietungsmöglichkeiten und damit der Nachweis eines höherenoder geringeren Schadens vorbehalten.c) Kosten der Fahrbereitmachung. Bergung und Rückführungd) Sachverständigenkostene) technische und merkantile Wertminderung6. Haftung bei Diebstahl des Fahrzeuges Bei Diebstahl des Fahrzeuges haftet der Mieter mit10% des Neuwagenwertes.7. Haftung des VermietersSchadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, gleichaus welchem Grunde, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grobfahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen desVermieters. Diese Regelung gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei denVertragsverhandlungen.

H. Schlussbestimmungen

Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Änderungen und Ergänzungen desVertrages bedürfen der Schriftform. Eine evtl. Nichtigkeit einzelner Bestimmungen diesesVertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinflussen die Rechtswirksamkeitdes übrigen Vertragsinhaltes bzw. der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. Erfüllungsort undGerichtsstand ist Pinneberg, soweit der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchesist.

 

Z. Außergerichtliche Streitbeilegung

EU Plattform zur Online-Streitbeilegung: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die für Sie unter folgendem Link erreichbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Verbraucher haben die Möglichkeit, ab dem 15. Februar 2016 diese Plattform für die außergerichtliche Streitbeilegung über vertragliche Verpflichtungen aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstverträgen zu nutzen. Unser Unternehmen erreichen Sie per E-Mail unter folgender Adresse:  info [@t] car-2-rent.de